Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der T-feX ShowTec GbR 
Stand 05.12.2025


 §1 Geltungsbereich 
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der T-feX ShowTec GbR mit Sitz in der Bachstraße 2 in 85092 Kösching (im folgenden T-feX genannt) und ihren Vertragspartnern (im folgenden VP genannt), welche die Anmietung von Gegenständen sowie Sach- und Dienstleistungen von T-feX beinhalten. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von Diesen abweichende Bedingungen des VP haben keine Gültigkeit. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem VP vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.


 § 2 Angebot und Vertragsschluss
 Die Angebote von T-feX sind grundsätzlich unverbindlich. Ein vom VP als „bestätigt“ (entweder schriftlich durch ein vom VP unterschriebenes Angebot ausgeführt oder ausdrücklich und unmissverständlich mit T-feX abgesprochen) gekennzeichnetes Angebot wird von T-feX grundsätzlich als Auftrag gewertet. Bei der Auftragserteilung des VP bis zu 7 Tagen vor Miet- bzw. Dienstleistungsbeginn ist das Angebot von T-feX bei einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. 


 § 3 Mietzeit 
Die Mietzeit von Geräten wird pro Einsatztag berechnet. Verlängert sich die Mietzeit der Geräte über die ursprünglich vorgesehene Zeit hinaus, so wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag, der Zeitpunkt der Geräteabholung bzw. -lieferung und der Geräterückgabe wird mit T-feX vereinbart. 


 § 4 Mietbedingungen
Mit dem Aushändigen eines Angebots und/oder einer Auftragsbestätigung bestätigt T-feX die Vollständigkeit und Richtigkeit der angegebenen Daten, den Mieter gemäß §536b BGB gegenüber allen eventuellen Mängeln der zu vermietenden Mietobjekte in Kenntnis gesetzt zu haben und die Vollständigkeit der zu übergebenden Mietobjekte. Mit seiner Unterschrift auf der Auftragsbestätigung bestätigt der VP die Vollständigkeit der zu übergebenden Mietobjekte, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der T-feX ShowTec GbR erhalten zu haben, sämtliche Mietobjekte sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln, von T-feX gemäß §536b BGB gegenüber allen eventuellen Mängeln der zu übergebenden Mietobjekte in Kenntnis gesetzt worden zu sein, die zu übergebenden Mietobjekte gemäß §546 (1) 1 BGB bis zum festgehaltenen Rückgabetermin ordnungsgemäß, vollständig und unbeschädigt zurückzugeben, während der Mietzeit auftretende Mängel gemäß §536c BGB dem Vermieter bei der Rückgabe der zu vermietenden Mietobjekte zu melden und die Vollständigkeit und Richtigkeit der angegeben Daten. 




 § 5 Stornierung durch den VP
Bei einer Stornierung durch den VP berechnet T-feX alle vor Miet- bzw. Dienstleistungsbeginn bereits für das Projekt entstandenen Kosten. Dazu zählen eventuelle Stornokosten unserer Nachunternehmer, Stornokosten für bereits getätigte Buchungen von Reisen- oder Unterkünften, sowie Kosten für bereits getätigte Planungs- und Organisationsleistungen in Höhe von pauschal 10,00 EUR netto pro Stunde. Tritt der VP, gleich aus welchem Grund, vom Vertrag zurück, kann T-feX ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten in nachfolgender Höhe des Auftragswertes mindestens fordern: bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 25 % des Auftragswertes, bis 20 Tage vor Leistungsbeginn 50 % des Auftragswertes, bis 10 Tage vor Leistungsbeginn 90 % des Auftragswertes und bis 2 Tage vor Leistungsbeginn 100 % des Auftragswertes. Dem VP bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist das Eintreffen der schriftlichen Kündigung über die angegebenen Kontaktdaten nach §314 (3) BGB maßgeblich. 

§ 6 Zahlungshinweise
Sofern andere Zahlungsmodalitäten nicht ausdrücklich über die angegebenen Kontaktdaten rechtzeitig vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung sämtlicher Leistungen von T-feX ohne Abzüge innerhalb der auf der durch T-feX gestellten Rechnung vermerkten Zahlungsfrist fällig. 

§ 7 Mietpreisminderung 
T-feX verpflichtet sich, dem VP sämtliche Mietgeräte in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Liegt dennoch ein Mangel vor, der den Mietgegenstand in seiner Funktionsweise beeinträchtigt, so ist T-feX zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Ist dies nicht möglich kann der VP eine Mietpreisminderung verlangen. 

§ 8 Pflichten des VP 
Der VP ist verpflichtet, sämtliche für den Einsatz der Mietgegenstände und Durchführung der Veranstaltung erforderliche Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Kann geltendes Recht (insbesondere die VStättVO) nicht eingehalten werden oder liegen keine erforderlichen Genehmigungen vor, behält sich T-feX nach eigenem Ermessen das Recht vor, seine Leistungen nur teilweise oder gar nicht zu erfüllen. Der gesamte Auftragswert ist dennoch zu entrichten. Eine Untervermietung der Geräte sowie die Verwendung an nicht vereinbarten Einsatzorten sind nicht gestattet. Der VP ermöglicht T-feX die jederzeitige Überprüfung der Geräte am Einsatzort. Der VP ist verpflichtet im Falle eines Dienstleistungsauftrages für sämtliches Personal von T-feX für Catering in Form von mindestens ausreichend Getränken zu sorgen. Der VP ist verpflichtet im Falle einer Lieferungsdienstleistung von T-feX für barrierefreie Anfahrtswege sowie Be- und Entlademöglichkeiten direkt am Einsatzort zu sorgen. 

§ 9 Datenschutz
 Mit der Unterschrift des VP auf sämtlichen Verträgen behält sich T-feX das Recht vor, die Daten des VP aufgrund möglicher wiederkehrender Aufträge bis zehn Jahre nach Veranstaltungsende zu behalten. Sofern der Umgang und Verbleib der Daten des VP nicht schriftlich anders vereinbart worden sind, verpflichtet sich T-feX während dieses Zeitraumes sowohl vertraulich, als auch stillschweigend zu behandeln und am Ende des zehnten Jahres nach Veranstaltungsende unwiederbringlich zu löschen bzw. zu vernichten. 


§ 10 Haftung
Im Falle von Beschädigung sowie Beschmutzung ist der Reparaturpreis bzw. die Reinigungskosten des beschädigten bzw. beschmutzten Mietobjektes vom VP zu erstatten. Im Falle von Zerstörung ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis des Mietobjektes zu erstatten, nicht der Zeitwert. In Fällen von Raub und Raub von Einzelteilen haftet der VP infolge einer Anzeige gegenüber dem Gesetzgeber. Eine Haftung von T-feX für Sach- und Personenschäden, ist ausgeschlossen, sofern sie durch T-feX nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. T-feX übergibt nach Vertragsschluss die vollständige Verantwortung und Haftung bezüglich Einhaltung der Bedingungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte in allen Belangen dem VP. 

§ 11 Schlussbestimmungen
 Nebenabreden bedürfen der Schriftform und Gegenzeichnung der T-feX ShowTec GbR. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht Ingolstadt. 

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