Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der T-feX ShowTec GbR
Stand 16.11.23

§1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller
Vertragsverhältnisse zwischen der T-feX ShowTec GbR mit Sitz in der Bachstraße 2 in 85092
Kösching (im folgenden T-feX genannt) und ihren Vertragspartnern (im folgenden VP genannt),
welche die Anmietung von Gegenständen sowie Sach- und Dienstleistungen von T-feX beinhalten.
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von Diesen abweichende Bedingungen
des VP haben keine Gültigkeit. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem VP vor
Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von T-feX sind grundsätzlich unverbindlich. Ein vom VP als „bestätigt“ (entweder
schriftlich durch eine vom VP unterschriebene Auftragsbestätigung ausgeführt oder ausdrücklich
und unmissverständlich mit T-feX abgesprochen) gekennzeichnetes Angebot wird von T-feX
grundsätzlich als Auftrag gewertet. Bei der Auftragserteilung des VP bis zu 7 Tagen vor Miet- bzw.
Dienstleistungsbeginn ist das Angebot von T-feX bei einer schriftlichen Auftragsbestätigung
verbindlich.

§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit von Geräten wird pro Einsatztag berechnet. Verlängert sich die Mietzeit der Geräte
über die ursprünglich vorgesehene Zeit hinaus, so wird der Mietpreis entsprechend
nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag, der Zeitpunkt der Geräteabholung bzw. –
lieferung und der Geräterückgabe wird mit T-feX vereinbart.

§ 4 Mietbedingungen
Mit dem Aushändigen eines Angebots und/oder einer Auftragsbestätigung bestätigt T-feX die
Vollständigkeit und Richtigkeit der angegebenen Daten, den Mieter gemäß §536b BGB gegenüber
allen eventuellen Mängeln der zu vermietenden Mietobjekte in Kenntnis gesetzt zu haben und
die Vollständigkeit der zu übergebenden Mietobjekte. Mit seiner Unterschrift auf der
Auftragsbestätigung bestätigt der VP die Vollständigkeit der zu übergebenden Mietobjekte, die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der T-feX ShowTec GbR erhalten zu haben, sämtliche
Mietobjekte sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln, von T-feX gemäß §536b BGB gegenüber
allen eventuellen Mängeln der zu übergebenden Mietobjekte in Kenntnis gesetzt worden zu sein,
die zu übergebenden Mietobjekte gemäß §546 (1) 1 BGB bis zum festgehaltenen Rückgabetermin
ordnungsgemäß, vollständig und unbeschädigt zurückzugeben, während der Mietzeit
auftretende Mängel gemäß §536c BGB dem Vermieter bei der Rückgabe der zu vermietenden
Mietobjekte zu melden und die Vollständigkeit und Richtigkeit der angegeben Daten.

§ 5 Stornierung durch den VP
Bei einer Stornierung durch den VP berechnet T-feX alle vor Miet- bzw. Dienstleistungsbeginn
bereits für das Projekt entstandenen Kosten. Dazu zählen eventuelle Stornokosten unserer
Nachunternehmer, Stornokosten für bereits getätigte Buchungen von Reisen- oder Unterkünften,
sowie Kosten für bereits getätigte Planungs- und Organisationsleistungen in Höhe von pauschal
10,00 EUR netto pro Stunde. Tritt der VP, gleich aus welchem Grund, vom Vertrag zurück, kann T-
feX ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten in nachfolgender Höhe des
Auftragswertes mindestens fordern: bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 25 % des Auftragswertes,
bis 20 Tage vor Leistungsbeginn 50 % des Auftragswertes, bis 10 Tage vor Leistungsbeginn 90 %
des Auftragswertes und bis 2 Tage vor Leistungsbeginn 100 % des Auftragswertes. Dem VP bleibt
der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Kündigung bedarf zu Ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist das Eintreffen der
schriftlichen Kündigung über die angegebenen Kontaktdaten nach §314 (3) BGB maßgeblich.

§ 6 Zahlungshinweise
Sofern andere Zahlungsmodalitäten nicht ausdrücklich über die angegebenen Kontaktdaten
rechtzeitig vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung sämtlicher Leistungen von T-feX
ohne Abzüge innerhalb der auf der durch T-feX gestellten Rechnung vermerkten Zahlungsfrist
fällig.

§ 7 Mietpreisminderung
T-feX verpflichtet sich, dem VP sämtliche Mietgeräte in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen. Liegt dennoch ein Mangel vor, der den Mietgegenstand in
seiner Funktionsweise beeinträchtigt, so ist T-feX zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Ist dies
nicht möglich kann der VP eine Mietpreisminderung verlangen.

§ 8 Pflichten des VP
Der VP ist verpflichtet, sämtliche für den Einsatz der Mietgegenstände und Durchführung der
Veranstaltung erforderliche Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Kann
geltendes Recht (insbesondere die VStättVO) nicht eingehalten werden oder liegen keine
erforderlichen Genehmigungen vor, behält sich T-feX nach eigenem Ermessen das Recht vor,
seine Leistungen nur teilweise oder gar nicht zu erfüllen. Der gesamte Auftragswert ist dennoch
zu entrichten. Eine Untervermietung der Geräte sowie die Verwendung an nicht vereinbarten
Einsatzorten sind nicht gestattet. Der VP ermöglicht T-feX die jederzeitige Überprüfung der
Geräte am Einsatzort. Der VP ist verpflichtet im Falle eines Dienstleistungsauftrages für
sämtliches Personal von T-feX für Catering in Form von mindestens ausreichend Getränken zu
sorgen. Der VP ist verpflichtet im Falle einer Lieferungsdienstleistung von T-feX für barrierefreie
Anfahrtswege sowie Be- und Entlademöglichkeiten direkt am Einsatzort zu sorgen.

§ 9 Datenschutz
Mit der Unterschrift des VP auf sämtlichen Verträgen behält sich T-feX das Recht vor, die Daten
des VP aufgrund möglicher wiederkehrender Aufträge bis zehn Jahre nach Veranstaltungsende
zu behalten. Sofern der Umgang und Verbleib der Daten des VP nicht schriftlich anders
vereinbart worden sind, verpflichtet sich T-feX während dieses Zeitraumes sowohl vertraulich, als
auch stillschweigend zu behandeln und am Ende des zehnten Jahres nach Veranstaltungsende
unwiederbringlich zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 10 Haftung
Im Falle von Beschädigung sowie Beschmutzung ist der Reparaturpreis bzw. die
Reinigungskosten des beschädigten bzw. beschmutzten Mietobjektes vom VP zu erstatten. Im
Falle von Zerstörung ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis des Mietobjektes zu
erstatten, nicht der Zeitwert. In Fällen von Raub und Raub von Einzelteilen haftet der VP infolge
einer Anzeige gegenüber dem Gesetzgeber. Eine Haftung von T-feX für Sach- und
Personenschäden, ist ausgeschlossen, sofern sie durch T-feX nicht fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht worden sind. T-feX übergibt nach Vertragsschluss die vollständige Verantwortung und
Haftung bezüglich Einhaltung der Bedingungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und mechanische Vervielfältigungsrechte in allen Belangen dem VP.

§ 11 Schlussbestimmungen
Nebenabreden bedürfen der Schriftform und Gegenzeichnung der T-feX ShowTec GbR.
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrages nicht
rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht Ingolstadt.

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